Finanzierungshoheit

Finanzierungshoheit
Kompetenz bzw. Verpflichtung, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Kosten zu tragen; innerhalb des passiven Finanzausgleichs zu regeln. Die F. ist gemäß Art. 104a GG grundsätzlich demjenigen Aufgabenträger zugewiesen, der die Aufgaben „wahrnimmt“ ( Konnexitätsprinzip); ob hierfür die Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit ( Gesetzgebungskompetenz,  Verwaltungshoheit) maßgeblich sein soll, ist umstritten. Bei mehreren öffentlichen Aufgaben ist die F. (deshalb) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt ( Gemeinschaftsaufgaben).
- Vgl. auch  Finanzhoheit,  Steuerertragshoheit.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Konnexitätsprinzip — verfassungsrechtliche und finanzwissenschaftliche Regel, nach der die Kosten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (⇡ Finanzierungshoheit) von demjenigen Aufgabenträger zu tragen sind, der über Art und Intensität der Aufgabenerfüllung… …   Lexikon der Economics

  • Mischfinanzierung — die bei der Regelung der ⇡ Finanzierungshoheit für eine öffentliche Aufgabe getroffene Vereinbarung, nach der die anfallenden Kosten der Aufgabenerfüllung von mehreren Aufgabenträgern gemeinsam getragen werden. M. ergibt sich nach dem ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Politikverflechtung — die bes. im Zuge des ⇡ kooperativen Föderalismus seit Mitte der 60er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland beobachtbare Tendenz zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung durch Bund, Länder und Gemeinden (⇡ Gemeinschaftsaufgaben) sowie zur nicht… …   Lexikon der Economics

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