- Finanzierungshoheit
- Kompetenz bzw. Verpflichtung, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Kosten zu tragen; innerhalb des passiven Finanzausgleichs zu regeln. Die F. ist gemäß Art. 104a GG grundsätzlich demjenigen Aufgabenträger zugewiesen, der die Aufgaben „wahrnimmt“ (⇡ Konnexitätsprinzip); ob hierfür die Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit (⇡ Gesetzgebungskompetenz, ⇡ Verwaltungshoheit) maßgeblich sein soll, ist umstritten. Bei mehreren öffentlichen Aufgaben ist die F. (deshalb) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (⇡ Gemeinschaftsaufgaben).- Vgl. auch ⇡ Finanzhoheit, ⇡ Steuerertragshoheit.
Lexikon der Economics. 2013.